Leistungen
Mindestlohn- und Spendenrecht

NEWS im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (gültig: seit 01.01.2026)
Der jährliche Freibetrag für das Ehrenamt (Ehrenamtspauschale) beträgt neu 960 € (bis 2025: 840 €), der für Übungsleiter*innen 3.300 € (bis 2025: 3.000 €).
Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe beträgt 50.000 € (bis 2025: 45.000 €) pro Jahr. Demnach bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe körperschafts- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im jeweiligen Jahr nicht über 50.000 € (einschließlich Umsatzsteuer) liegen.
Außerdem ist ein vereinfachter steuerlicher Spendennachweis für Zuwendungen bis 300 € zulässig. Als Nachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts.
Für weitere Anpassungen im Überblick nachfolgende Übersicht nutzen.
- Übersicht aller Änderungen kompakt (Quelle: LSB Sachsen e.V.)
Mindestlohngesetz
Auch Vereine müssen sich für zukünftige Sozialversicherungsprüfungen vorbereiten, dass bei allen festgestellten Vergütungen konkret und fallbezogen überprüft wird, ob die an Beschäftigte, Ehrenamtliche gezahlten Löhne, Vergütungen den Anforderungen des Mindestlohngesetzes (aktuell seit 01.01.2026: 13,90 €) entsprechen.
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- Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit (Aktuelle Infos der Führungsakademie Deutscher Olympischer Sportbund)