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Leistungen

Mindestlohn- und Spendenrecht

Regelungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht

Seit 2021 sind einige Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht in Kraft getreten.
Der jährliche Freibetrag für das Ehrenamt (Ehrenamtspauschale) beträgt 840 Euro, der für Übungsleiter*innen 3.000 Euro pro Jahr. Die Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wurde auf 45.000 Euro angehoben. Demnach bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe körperschafts- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im jeweiligen Jahr nicht über 45.000 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) liegen. 
Außerdem ist ein vereinfachter steuerlicher Spendennachweis seit 2021 für Zuwendungen bis 300 Euro (zuvor 200 Euro) zulässig. Als Nachweis genügt ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.

Mindestlohngesetz

Rechtstelegramm für die Vereins- und Verbandsarbeit (Quelle: Führungsakademie Deutscher Olympischer Sportbund)

Die Vereine müssen sich bei zukünftigen Sozialversicherungsprüfungen darauf einstellen, dass bei festgestellten Vergütungen konkret und fallbezogen überprüft wird, ob die an Beschäftigte, Ehrenamtliche gezahlten Löhne, Vergütungen den Anforderungen des Mindestlohngesetzes (seit 01.01.2024: 12,41 Euro pro Stunde) entsprechen.

Ausführlichere Informationen gibt es auf den Seiten des Landessportbundes Sachsen oder unter www.verein-aktuell.de

 

 

 

 

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